gemäß § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz:
Filmabteilung. at e.U
Film- und Videoproduktion
Geschäftsführung:
UID-Nr: ATU53148605; FN: 532502t
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
Tel: +43 (0) 660 464 868 9 E-Mail: office@filmabteilung.at
URL: www.filmabteilung.at
Mitglied der WKÖ, Sparte Industrie, Fachverband der Film- und Musikindustrie Österreichs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Vertragsverhältnis / Auftragserteilung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Filmabteilung H4. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Geltung.
1.2 Die Auftragserteilung hat schriftlich zu erfolgen. In der Auftragserteilung werden der Inhalt und Umfang des Auftrages so wie seine Kosten dargestellt. Erfolgt eine Auftragserteilung nur mündlich, gehen eventuelle Kommunikationsfehler zu Lasten des Auftraggebers. Filmabteilung H4 behält sich die Annahme eines Auftrages vor.
1.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten, so wie autorisiert sind rechtswirksame Entscheidungen zu treffen.
1.4 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien einander jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
1.5 Die Ansprechpartner verständigen einander in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
2.1 Der Auftraggeber unterstützt die Filmabteilung H4 bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung Stellen von Informationen, Datenmaterial so wie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Auftraggeber wird seine Mitarbeiter hinsichtlich der von Filmabteilung H4 zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
2.2 Der Auftraggeber stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
2.3 Hat sich der Auftraggeber verpflichtet, Filmabteilung H4 im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-,Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese Filmabteilung H4 umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Muss eine Konvertierung des Materials in ein anderes Format vorgenommen werden, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür entstehenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Filmabteilung H4 die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält und stellt Filmabteilung H4 von allen Ansprüchen Dritter frei.
2.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.
3 Termine
3.1 Die von Filmabteilung H4 angegebenen Termine sind nicht bindend. Filmabteilung H4 ist aber bemüht, sie einzuhalten.
3.2 Im Vorfeld vereinbarte „Deadline-Termine“ werden von Filmabteilung H4 eingehalten sofern nicht ein wichtiger Grund wie höhere Gewalt (z. B. Wetteränderung, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, Brand, Naturgewalten usw.) vorliegt. Sollten vom Auftraggeber zu verantwortende Verzögerungen wie Änderungen in Konzept, Drehbuch und/oder dem Produktionsablauf oder die nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen die Einhaltung der Deadline-Termine nicht mehr möglich machen, so verschiebt sich der Fertigstellungstermin ebenso wie bei höherer Gewalt um mindestens die Dauer der Änderungen oder des Ereignisses höherer Gewalt.
3.3 Eine Haftung von Filmabteilung H4 bei Nichteinhaltung eines Termins aus Gründen höherer Gewalt, Verschuldung des Auftraggebers und anderen Gründen dieser Art ist ausgeschlossen.
3.4 Erkennt Filmabteilung H4, dass Termine nicht eingehalten werden können, wird Filmabteilung H4 den Vertragspartner unmittelbar über den Grund und die Dauer der zu erwartenden Verzögerung in Kenntnis setzen.
3.5 Kann Filmabteilung H4 einen Liefertermin aus eigens verschuldeten Gründen nicht einhalten, so hat der Auftraggeber Filmabteilung H4 eine realistische und ausreichende Nachfrist zu setzen.
4 Herstellung
4.1 Die Herstellung des Films erfolgt auf Grundlage eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder von ihm genehmigten Konzepts, Drehbuchs, Storyboards und/oder einer schriftlich festgehaltenen Besprechung.
4.2 Für die Erstellung eines Konzeptes fallen Kosten an. Filmabteilung H4 informiert den Auftraggeber beim Erstgespräch darüber und über die Höhe der Kosten. Beauftragt der Auftraggeber Filmabteilung H4 mit der Erstellung eines oder mehrerer Konzepte, so sind die vereinbarten Kosten auch dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn er das Konzept nicht verfilmen lässt.
4.3 Ein erstelltes Konzept kann bei Abnahme nur einmal kostenfrei geändert werden und das auch nur, wenn das Konzept nicht in seiner kompletten Art verändert wird. Wird ein Konzept inhaltlich und von der Umsetzung her so verändert, dass das ursprüngliche Konzept nicht mehr vorhanden ist, entsteht ein neues Konzept und muss daher auf gleiche Weise vergütet werden wie das erste.
4.4 Die künstlerische und technische Gestaltungsverantwortung des Filmwerkes obliegt Filmabteilung H4.
4.5 Die Verantwortung für sachliche und fachliche Richtigkeit des Filminhaltes obliegt dem Auftraggeber.
4.6 Die Dreharbeiten beginnen, nachdem die erste Rate bei Filmabteilung H4 eingegangen ist (siehe §7 Zahlungsbedingungen).
4.7 Verschiebung und/oder Abbruch der Dreharbeiten aus wetterbedingten Gründen sind in der Kalkulation der Produktionskosten nicht berücksichtigt. Die Kosten für Mehraufwand und die für sich aus den Wetterbedingungen ergebenden zusätzlichen Drehtage und Zusatzkosten werden von Filmabteilung H4 aufgelistet und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
5 Kosten
5.1 Alle vertraglich vereinbarten Beträge (ob mündlich oder schriftlich) sind Nettobeträge in Euro und verstehen sich ausnahmslos zuzüglich der aktuell geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2 Die Kostenfreigabe hat vor Arbeitsbeginn in schriftlicher Form zu erfolgen. Sollte es bis zu Auftragsbeginn zu keiner Kosteneinigung gekommen sein und die Produktion / Dienstleistung dennoch aus zeitlichen Gründen seitens des Auftraggebers begonnen werden musste, gelten für diesen Zeitraum ausnahmslos die Tarife der Filmabteilung H4 KG. Alle bis dahin angefallenen Kosten sind zu 100% vom Auftraggeber zu tragen.
5.3 Die Kosten für die Produktion belaufen sich auf die vertraglich genannten Beträge. Diese Beträge beziehen sich auf die Herstellung einer Masterkopie im vereinbarten Format. In diesen Kosten sind NICHT eingeschlossen: Konvertierung in ein anderes als im Auftrag definiertes Format, Vervielfältigung, DVD-Menü, fremdsprachige Versionen.
5.4 Die kalkulierte Arbeitszeit an Drehtagen beträgt maximal 12 Stunden und an Postproduktionstagen 8 Stunden. Alles darüber hinaus wird als Überstunde pro Stunde mit dem von Filmabteilung H4 aktuell festgelegten Satz berechnet.
6 Abnahme
6.1 Eine Abnahme erfordert eine unverzügliche schriftliche Bestätigung.
6.2 Vor der Endfertigung verpflichtet sich der Auftragnehmer die Sichtungskopie abzunehmen. Die bei der Abnahme entstehenden Änderungswünsche werden vom Auftraggeber schriftlich niedergelegt und von Filmabteilung H4 kostenfrei ausgeführt, sollten sie nicht aus vorherigen Abnahmen der Zwischenstadien ersichtlich gewesen sein.
6.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich die Anzeige von Änderungswünschen schriftlich und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt oder Sichtung der Sichtungskopie durchzuführen. Nach Ablauf der 14 Tage gilt der Auftrag als abgenommen und das Projekt ist beendet. Änderungswünsche des Auftraggebers nach Ablauf dieser Frist gelten als neuer Auftrag und werden demgemäß abgerechnet.
6.4 Bei Änderungen, die auf ein Verschulden des Auftraggebers zurückführen sind wie beispielsweise nachträgliche Textänderungen, sind die Mehrkosten in voller Höhe zu erstatten.
6.5 Die Änderungen werden vom Auftraggeber bei einer weiteren Abnahme abgenommen. Weitere Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.6 Gilt die Sichtungskopie als abgenommen, wird der Film endgefertigt. Änderungswünsche nach Abnahme gehen voll zu Lasten des Auftraggebers. Filmabteilung H4 wird den Auftraggeber unverzüglich über die zu erwartenden Kosten in Kenntnis setzen.
6.7 Technisch bedingte Mängelrügen und Beanstandungen sind Filmabteilung H4 seitens des Auftraggebers schriftlich und unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Abnahme anzuzeigen. Sollten die Mängel und Beanstandungen gerechtfertigt sein, wird Filmabteilung H4 die Mängel kurzfristig beseitigen, so es die betrieblichen technischen Möglichkeiten erlauben.
6.8 Künstlerische Unstimmigkeiten sind kein Mangel.
6.9 Ist der Film nach dem abgenommenen Konzept / Drehbuch und den Vorgaben des Auftraggebers unter den vorher bekannten Qualitätsanforderungen hergestellt worden, so ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Sich daraus ergebende Änderungen gehen in voller Höhe zu Lasten des Auftraggebers.
6.10 Die Länge bzw. der Umfang des Werkes ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5% von der vereinbarten Länge abweicht.
7 Zahlungsbedingungen
7.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1/3 bei Auftragserteilung
1/3 bei Beginn der Dreharbeiten
1/3 bei Lieferung der Erstkopie
Bei Auftragsproduktionen unter EURO 7 000.—gilt
1/2 bei Auftragserteilung
1/2 bei Lieferung der Erstkopie
7.2 Sind in der Kalkulation Vorkosten enthalten wie Casting, Reisekosten, etc., so sind diese bei Auftragserteilung in voller Höhe zu begleichen.
7.3 Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen fällig. Bei Verzug (nach Ablauf eines vereinbarten Zahlungsziels oder Zugang einer Mahnung) ist der Rechnungsbetrag mit 8,5 % Zinsen p.a. zu verzinsen, mindestens aber mit dem aktuell geltenden gesetzlichen Zinssatz.
Für die 1. Mahnung wird eine Gebühr von EURO 15.-- erhoben.
8 Rücktritt des Auftraggebers
8.1 Bei einer Stornierung des Auftrages sind die im Folgenden aufgeführten Anteile des vertraglich vereinbarten Betrages zzgl. der gesetzl. MwSt. zu entrichten:
Stornierung bis 50 Tage vor dem vereinbarten Drehbeginn 10%
Stornierung bis 10 Tage vor dem vereinbarten Drehbeginn 50%
Stornierung unter 10 Tagen vor dem vereinbarten Drehbeginn 80%
Sollten die bis dahin erbrachten Leistungen und Aufwendungen die jeweilige Summe übersteigen, so sind die Kosten dafür ebenfalls zu erstatten. Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und 1. Tag vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
9 Haftung / Versicherung
9.1 Filmabteilung H4 haftet ausschließlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
9.2 Sollten Filmabteilung H4 seitens des Auftraggebers überlassene Materialien (Bild-, Tondateien, etc.) Schaden erleiden, so haftet Filmabteilung H4 nur für schuldhafte Verursachung des Schadens und das im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht. Schäden am Material, die durch höhere Gewalt (Wetter-, Technikeinflüsse, etc.) entstanden sind, sind von der Haftung ausgeschlossen.
9.3 Alle Filmabteilung H4 vom Auftraggeber übergebenen Gegenstände sind nicht versichert. Der Auftraggeber hat hierfür selbst Sorge zu tragen.
9.4 Wünscht der Auftraggeber eine Versicherung der Produktion, hat er dies Filmabteilung H4 im Vorfeld der Produktion mitzuteilen und die daraus resultierenden Kosten zu tragen.
9.5 Werden Dreharbeiten auf Wunsch des Auftraggebers im eigenen oder in fremden Unternehmen durchgeführt, ist eine Haftung für Störung des Betriebes seitens Filmabteilung H4 ausgeschlossen.
9.6 Mit Ablieferung der Masterkopie geht das Risiko für das Kopiermaterial an den Auftraggeber über.
10 Nutzungsrechte
10.1 Das Filmwerk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Filmabteilung H4.
10.2 Die Nutzungsrechte gehen nach vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über, und zwar in zeitlich und räumlich uneingeschränkter Weise.
10.3 Dem Auftraggeber ist es freigestellt, das Filmwerk unter Berücksichtigung des gelieferten Datenformates in beliebiger Anzahl zu vervielfältigen. Konvertierungen in ein anderes Datenformat sind, sofern nicht vorher mit Filmabteilung H4 abgesprochen und finanziell abgegolten, nicht zulässig.
10.4 Bei der Vervielfältigung muss stets ein Copyrightvermerk von Filmabteilung H4 enthalten sein.
10.5 Von der Rechteübertragung ausgeschlossen sind: Formatumwandlungen, Rechte zur Änderung und Bearbeitung von Bild und/oder Ton, Erweiterung, Synchronisation, Erstellung von Fremdsprachenfassungen, die Verwendung von Ausschnitten von Bild und/oder Ton.
10.6 Der Auftraggeber kann weiterführende Rechte in einer zusätzlichen vertraglichen Übereinstimmung mit Filmabteilung H4 erwerben.
10.7 Alle im Zuge der Produktion von Filmabteilung H4 erstellten Bild- und Tonmaterialien so wie Drehbücher, Konzepte, Zeichnungen, Layouts und ähnliches Material bleiben Eigentum von Filmabteilung H4.
10.8 Im Rahmen von Dienstleistungsverträgen behält sich Filmabteilung H4 in jedem Fall das Recht vor, die fertiggestellten Filme oder Ausschnitte davon zum Zweck der eigenen Leistungspräsentation zusammenzustellen und kostenfrei auf der Homepage, in Online-Showreels oder Showreel-DVDs zu veröffentlichen, wenn nicht ausdrücklich anders und schriftlich vereinbart.
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